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V87/86•Verfassungsgerichtshof V87/86
V87/86Verfassungsgericht07.03.1987
Baurecht, Raumordnung, Planungsakte Verfahren, Verordnung Kundmachung, Flächenwidmungsplan
Der zweite Satz im Punkt II Z1 der V des Gemeinderates der Stadt Wien vom 23. September 1985, Pr.Z. 2822/85 (Plandokument Nr. 5640), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/1985) war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1986 gesetzwidrig.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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