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V48/86•Verfassungsgerichtshof V48/86
V48/86Verfassungsgericht05.03.1987
VfGH / Legitimation, Volksanwaltschaft, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Straßenpolizei örtliche, Straßenpolizei, Fahrverbot, Verordnung Kundmachung
Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Damüls am 8. März 1979 beschlossene V betreffend die Sperre des Güterweges Uga für den gesamten Fahrzeugverkehr jedes Jahr vom 10. Dezember bis jeweils eine Woche nach Ostern und die gleichzeitige Ausnahme des Güterweges vom Verbot der Wintersportausübung, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Damüls in der Zeit vom 15. März 1979 bis 17. April 1979, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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