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V88/86•Verfassungsgerichtshof V88/86
V88/86Verfassungsgericht04.03.1987
Vergnügungssteuer, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Gemeinden
§8 Abs3 der Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung (Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 13. Dezember 1982, Zl. 11.377/82) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1987 in Kraft.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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