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V80/86•Verfassungsgerichtshof V80/86
V80/86Verfassungsgericht03.03.1987
Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen
Die V der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. Jänner 1985, Zl. III 624/85, mit der auf der Bundesstraße Nr. 204 "im Bereiche zwischen km 3,02 in Dornbirn und km 5,35 in Lustenau das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h verboten" wurde, war gesetzwidrig.
Die Vorarlberger Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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