Verfassungsgerichtshof V80/86

V80/86Verfassungsgericht03.03.1987

Regest

Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V80/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.1987

Spruch

Die V der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. Jänner 1985, Zl. III 624/85, mit der auf der Bundesstraße Nr. 204 "im Bereiche zwischen km 3,02 in Dornbirn und km 5,35 in Lustenau das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h verboten" wurde, war gesetzwidrig.

Die Vorarlberger Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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