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B87/85•Verfassungsgerichtshof B87/85
B87/85Verfassungsgericht27.02.1987
Waffengebrauch, Versammlungsrecht
Die Bf. ist dadurch, daß ihr am 19. Dezember 1984 in der Stopfenreuther Au von einem Sicherheitswachebeamten Fußtritte versetzt worden sind, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.
Hingegen ist die Bf. dadurch, daß ihr zur genannten Zeit am genannten Ort von einem Sicherheitswachebeamten Schläge mit dem Gummiknüppel versetzt worden sind, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
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