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B270/85•Verfassungsgerichtshof B270/85
B270/85Verfassungsgericht26.02.1987
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Sachentscheidung
I. Die Bf. ist in Wien am 16. März 1985 dadurch, daß ein Gruppeninspektor der Bundespolizeidirektion Wien ihr mit einem Funkgerät auf den Kopf schlug, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und dadurch, daß Organe dieser Bundespolizeibehörde sie am 16. März 1985 nachmittags festnahmen und bis 19 Uhr des nächsten Tages in Haft hielten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Bf. zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung für rechtswidrige Anhaltung in Haft wird zurückgewiesen.
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