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B295/86•Verfassungsgerichtshof B295/86
B295/86Verfassungsgericht26.02.1987
Verwaltungsstrafrecht, Zuständigkeit örtliche, Vollzug Strafe, Verjährung, Vollstreckungsverjährung
Der Bf. ist dadurch, daß er am 11. März 1986 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien und am 27. und 28. März 1986 durch Organe der BPD Linz festgenommen und angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bf. ist schuldig, dem Bund, zu Handen der Finanzprokuratur, die mit S 20.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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