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B876/84•Verfassungsgerichtshof B876/84
B876/84Verfassungsgericht05.06.1986
Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Lärmerregung, Leibesvisitation
I. Die Bf. ist durch ihre am 24. Oktober 1984 in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in (Verwaltungs)Haft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen.
II. Hingegen ist die Bf. am 24. Oktober 1984 in Wien dadurch, daß ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien sie durch Befehl zur Entblößung der Brust und des Unterkörpers im Beisein einiger Mithäftlinge (zur Ermöglichung einer Leibesvisitation) bestimmte, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung erniedrigender Behandlung (Art3 MRK) verletzt worden.
III. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
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