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B470/83; B473/83•Verfassungsgerichtshof B470/83; B473/83
B470/83; B473/83Verfassungsgericht19.03.1986
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, VfGH / Abtretung, VfGH / Kosten
I. Der Bf. C B ist dadurch, daß er am 16. Juni 1983 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien von Wien ... in das Bezirkspolizeikommissariat Wien I., Deutschmeisterplatz 3, verbracht wurde, obwohl er nur mit Unterhose und T-Shirt bekleidet war, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art3 MRK), verletzt worden.
II. Die Bf. sind durch die am 16. Juni 1983 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführte Verhaftung und anschließende Anhaltung in Verwaltungshaft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
III. Die Beschwerde der N W wird zur Gänze, die Beschwerde des C B in dem unter II. bezeichneten Umfang abgewiesen.
IV. Die Anträge der Bf., die Beschwerden an den VwGH abzutreten, werden abgewiesen.
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