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B416/81•Verfassungsgerichtshof B416/81
B416/81Verfassungsgericht15.03.1986
Hochschülerschaft, Wahlen, Nationalsozialistengesetzgebung, Hochschülerschaftswahl, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Auslegung, VfGH / Kosten
Die bf. Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, den bf. Parteien zuhanden ihrer Beschwerdevertreter die mit je 28050 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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