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G8/86; G9/86; G10/86; G11/86•Verfassungsgerichtshof G8/86; G9/86; G10/86; G11/86
G8/86; G9/86; G10/86; G11/86Verfassungsgericht08.03.1986
VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Trennbarkeit, Gebühr
§9 Abs1 Gebührengesetz, Anlage zu BGBl. 267/1957, idF der Nov. BGBl. 48/1981 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1987 in Kraft. Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.
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