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G232/85; G233/85; G235/85; G236/85; G237/85; V63/85; V64/85; V66/85; V67/85; V68/85•Verfassungsgerichtshof G232/85; G233/85; G235/85; G236/85; G237/85; V63/85; V64/85; V66/85; V67/85; V68/85
G232/85; G233/85; G235/85; G236/85; G237/85; V63/85; V64/85; V66/85; V67/85; V68/85Verfassungsgericht05.03.1986
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Präjudizialität, Sozialversicherung, Schiedskommission (Sozialversicherung), Kollegialbehörde, Tribunal, Behörde Organe, VfGH / Aufhebung Wirkung
I. §346 Abs2 und 3 ASVG, BGBl. 189/1955, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Vorschriften sind auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung obiger Aussprüche im BGBl. verpflichtet.
II. §28 der V des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956, BGBl. 105/1956, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Diese Vorschrift ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.
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