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G146/84•Verfassungsgerichtshof G146/84
G146/84Verfassungsgericht04.03.1986
Sozialversicherung, Pensionsversicherung
Im §269 Abs1 Z1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, werden der Beistrich nach dem Klammerausdruck "(der Witwer)" und die Wortfolge "wenn keine anspruchsberechtigte Witwe (kein anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden ist," als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1986 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.
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