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B881/84•Verfassungsgerichtshof B881/84
B881/84Verfassungsgericht27.02.1986
Verwaltungsstrafrecht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Versammlungsrecht, Leibesvisitation, VfGH / Kosten
I. Die Bf. ist am 24. Oktober 1984 in Wien durch ihre von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in (Verwaltungs)Haft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm. Art5 MRK) sowie dadurch, daß ein Organ derselben Behörde sie zur Entblößung der Brust und des Unterkörpers im Beisein einiger Mithäftlinge (zur Ermöglichung einer Leibesvisitation) bestimmte, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung erniedrigender Behandlung (Art3 MRK) verletzt worden.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) und das Land Wien sind schuldig, der Bf. zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 13793,46 S bestimmten Verfahrenskosten je zur Hälfte binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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