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V57/85•Verfassungsgerichtshof V57/85
V57/85Verfassungsgericht05.12.1985
Verordnung Kundmachung, Verordnungserlassung, RechtsV, VerwaltungsV, Sozialversicherung, VfGH / Prüfungsgegenstand
§8 der "Richtlinien gemäß §31 Abs3 Z21 ASVG über die Befreiung von der Rezeptgebühr" (Beschluß des Präsidialausschusses des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28. Mai 1979, kundgemacht in "Soziale Sicherheit", Amtliche Verlautbarung Nr. 63/1981) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1986 in Kraft.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.
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