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V67/83•Verfassungsgerichtshof V67/83
V67/83Verfassungsgericht03.12.1985
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Regulierungsplan, Bebauungsplan, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Derogation materielle, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Antrag, Verordnung Kundmachung
I. Der Antrag des VwGH, "festzustellen, daß die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 3. Juli 1964, betreffend Erlassung eines Regulierungsplanes (Ortsbausatzungen von Perchtoldsdorf) gesetzwidrig war, in eventu festzustellen, daß diese Verordnung bezüglich der Gründstücke Nr. 2585/108, 2585/109 und 2585/110, KG Perchtoldsdorf, gesetzwidrig war", wird zurückgewiesen;
II. Die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Perchtoldsdorf am 3. Juli 1964 beschlossenen, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. Jänner 1965 gemäß §5 der Bauordnung für NÖ, LGBl. 36/1883, genehmigten "Ortsbausatzungen von Perchtoldsdorf" waren, soweit sie im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 9. Juli 1980 als Bestimmungen eines vereinfachten Bebauungsplanes in Geltung gestanden sind, gesetzwidrig.
Die Nö. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im LGBl. verpflichtet.
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