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G168/85•Verfassungsgerichtshof G168/85
G168/85Verfassungsgericht03.12.1985
Gewerberecht, Optiker, Kontaktlinsenoptiker, Gesundheitswesen, Werbeverbot (Kontaktlinsenoptiker), Erwerbsausübungsfreiheit
§236c Abs1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. 50/1974, idF der Gewerbeordnungs-Nov. 1981, BGBl. 619, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1986 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im BGBl. verpflichtet.
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