Verfassungsgerichtshof G160/85

G160/85Verfassungsgericht02.12.1985

Regest

Finanzstrafrecht, Hausdurchsuchung, Beweise, Hausrecht

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G160/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1985

Spruch

Die Wortfolge "oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen" in §93 Abs2 Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. 129/1958, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1986 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.

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