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G34/85; G66/85•Verfassungsgerichtshof G34/85; G66/85
G34/85; G66/85Verfassungsgericht30.11.1985
Rechtsbegriffe unbestimmte, Naturschutz, Landschaftsschutz
§4 Abs2 der nach §40 des Tir. Naturschutzgesetzes, LGBl. 15/1975, Anlage Z2, als Landesgesetz in Geltung stehenden V des Reichsstatthalters in Tir. und Vbg. vom 6. Feber 1942 über das Nautrschutzgebiet Rosengarten in den Gemeinden Patsch und Igls, Kreis Innsbruck, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tir. und Vbg. Nr. 4, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1986 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Tir. ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im LGBl. verpflichtet.
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