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G137/84•Verfassungsgerichtshof G137/84
G137/84Verfassungsgericht29.11.1985
Forstwesen, Waldteilung, Delegierung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Kompetenz Bund - Länder Forstrecht
§3 Abs3 Ktn. Landes-Forstgesetz 1979, LGBl. 77/1979, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Ktn. ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung verpflichtet.
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