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G165/85; G222/85•Verfassungsgerichtshof G165/85; G222/85
G165/85; G222/85Verfassungsgericht29.11.1985
Baurecht, Bebauungsplan, Legalitätsprinzip, Kollegialbehörde, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Aufhebung, Wirkung
In §69 der Bauordnung für Wien, LGBl. 11/1930, Fassung der Bauordnungsnov. 1976, LGBl. 18, wird die Wortfolge "mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im LGBl. verpflichtet.
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