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V16/82•Verfassungsgerichtshof V16/82
V16/82Verfassungsgericht27.11.1985
VfGH / Prüfungsumfang, Verordnung Kundmachung, Straßenverwaltung, Interessentenweg, Weggemeinschaft, Einreihungsverordnung
Die V der Gemeinde Stattegg vom 11. Mai 1979, betreffend die Erklärung der Aufschließungswege im nördlichen Teil der Ortschaft Hub als öffentliche Interessentenwege und die Zusammenfassung der Beitragspflichtigen in die öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft Stattegg-Hub (Beschluß des Gemeinderates vom 11. Mai 1979, kundgemacht an der Gemeindeamtstafel vom 12. bis 28. Mai 1979) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Stmk. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im LGBl. verpflichtet.
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