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G128/85; G129/85; G130/85•Verfassungsgerichtshof G128/85; G129/85; G130/85
G128/85; G129/85; G130/85Verfassungsgericht26.11.1985
Wahlrecht aktives, VfGH / Präjudizialität, Wahlen, Wohnsitz
Die Abs2 und 5 des §27 Sbg. Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. 72/1974, (und zwar Abs2 idF LGBl. 83/1978) werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1986 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Sbg. ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im LGBl. verpflichtet.
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