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B75/82•Verfassungsgerichtshof B75/82
B75/82Verfassungsgericht22.11.1985
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Lärmerregung, Mißhandlung
Der Bf. ist dadurch, daß er am 30. Dezember 1981 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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