Verfassungsgerichtshof G146/85; G147/85; G148/85; G149/85

G146/85; G147/85; G148/85; G149/85Verfassungsgericht09.10.1985

Regest

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Anlaßfall, Gebühr (GebG)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G146/85,G147/85,G148/85,G149/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1985

Spruch

§9 Abs2 Gebührengesetz, Anlage zu BGBl. 267/1957, idF der Kundmachung BGBl. 315/1985 (das ist der erste Satz des §9 Abs2 idF der Nov. BGBl. 668/1976) wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.

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