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V63/83•Verfassungsgerichtshof V63/83
V63/83Verfassungsgericht04.10.1985
VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnung Kundmachung, Rechtsanwälte Pflichtverteidigung, Pflichtverteidigung
Der dritte Satz des §31 der Geschäftsordnung für die Sbg. Rechtsanwaltskammer und ihren Ausschuß, beschlossen in der Plenarversammlung der Sbg. Rechtsanwaltskammer vom 24. April 1979, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. Juli 1979, Z 16.103/7-I 6/79, war gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im BGBl. verpflichtet.
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