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G42/85; G109/85; G110/85; G111/85•Verfassungsgerichtshof G42/85; G109/85; G110/85; G111/85
G42/85; G109/85; G110/85; G111/85Verfassungsgericht29.06.1985
Gebühr (GebG), VfGH / Präjudizialität, Strafen, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, Finanzverfahren, Säumnis, Gestaltungsspielraum rechtspolitischer* (des Gesetzgebers)
Der zweite Satz in §9 Abs2 Gebührengesetz, Anlage zu BGBl. 267/1957, idF der Nov. BGBl. 668/1976 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.
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