Verfassungsgerichtshof G42/85; G109/85; G110/85; G111/85

G42/85; G109/85; G110/85; G111/85Verfassungsgericht29.06.1985

Regest

Gebühr (GebG), VfGH / Präjudizialität, Strafen, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, Finanzverfahren, Säumnis, Gestaltungsspielraum rechtspolitischer* (des Gesetzgebers)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G42/85,G109/85,G110/85,G111/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1985

Spruch

Der zweite Satz in §9 Abs2 Gebührengesetz, Anlage zu BGBl. 267/1957, idF der Nov. BGBl. 668/1976 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.

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