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V6/85; V15/85; V16/85; V17/85; V18/85; V19/85; V20/85•Verfassungsgerichtshof V6/85; V15/85; V16/85; V17/85; V18/85; V19/85; V20/85
V6/85; V15/85; V16/85; V17/85; V18/85; V19/85; V20/85Verfassungsgericht17.06.1985
Straßenpolizei, Halte(Park-)Verbot, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung
Die V des Stadtsenates der Stadt Graz vom 9. September 1981, A 10/1-1022/1-1981, mit der für verschiedene Verkehrsflächen ein beschränktes Halte- und Parkverbot verordnet wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Stmk. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im LGBl. verpflichtet.
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