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G17/85•Verfassungsgerichtshof G17/85
G17/85Verfassungsgericht14.06.1985
Naturschutz, Entschädigung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung
§22 des Ktn. Naturschutzgesetzes, LGBl. 2/1953, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1986 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Ktn. ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im LGBl. verpflichtet.
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