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B217/83•Verfassungsgerichtshof B217/83
B217/83Verfassungsgericht07.06.1985
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Prostitution
Die Bf. wurde durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Festnahme und nachfolgende Anhaltung am 28. Feber 1983 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
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