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B599/82•Verfassungsgerichtshof B599/82
B599/82Verfassungsgericht23.11.1984
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Mißhandlung
I. Die Bf. ist durch ihre am 15. Oktober 1982 in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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