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G111/84; G112/84; G128/84; G131/84; G132/84•Verfassungsgerichtshof G111/84; G112/84; G128/84; G131/84; G132/84
G111/84; G112/84; G128/84; G131/84; G132/84Verfassungsgericht27.09.1984
Umsatzsteuer, Veranlagung (Umsatzsteuer), VfGH / Präjudizialität, Finanzverfahren, Fälligkeit einer Abgabe, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang
Im §21 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223 (UStG 1972), in der Stammfassung, waren der zweite Satz des Abs1 und der vierte Satz des Abs3 verfassungswidrig.
Im §21 UStG 1972, BGBl. Nr. 223, idF des Abgabenänderungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 563 (AbgÄG 1980), werden der dritte Satz des Abs4 und die ersten beiden Sätze des Abs5 als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1985 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
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