Verfassungsgerichtshof G130/84

G130/84Verfassungsgericht27.09.1984

Regest

Finanzverfahren, Haftung Finanzverfahren, VfGH / Legitimation, Zivilrecht, Erbrecht, Ehe und Verwandtschaft

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G130/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1984

Spruch

Die Worte "eines seiner Angehörigen (§25) oder" im ersten Satz des §16 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/961, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Gesetzesstelle ist nicht mehr anzuwenden.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

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