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G130/84•Verfassungsgerichtshof G130/84
G130/84Verfassungsgericht27.09.1984
Finanzverfahren, Haftung Finanzverfahren, VfGH / Legitimation, Zivilrecht, Erbrecht, Ehe und Verwandtschaft
Die Worte "eines seiner Angehörigen (§25) oder" im ersten Satz des §16 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/961, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Gesetzesstelle ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
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