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B649/83•Verfassungsgerichtshof B649/83
B649/83Verfassungsgericht20.09.1984
Polizeirecht, Ordnungsstörung, Behördenzuständigkeit, Behörde Organe, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, VfGH / Kosten
Der Bf. ist durch seine nachts zum 5. September 1983 in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) und das Land Wien sind schuldig, dem Bf. zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 33000 S bestimmten Verfahrenskosten je zur Hälfte binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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