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B68/80•Verfassungsgerichtshof B68/80
B68/80Verfassungsgericht16.03.1983
VfGH / Zuständigkeit, Hochschulen, Studienbeihilfen
1. Der Antrag, den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 9. Juli 1979 sowie den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Wien vom 8. November 1979 aufzuheben, in eventu festzustellen, daß der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 9. Juli 1979 gemäß §57 Abs3 AVG am 6. August 1979 außer Kraft getreten ist, wird zurückgewiesen;
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. Dezember 1979 wird abgewiesen.
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