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G31/81•Verfassungsgerichtshof G31/81
G31/81Verfassungsgericht03.03.1983
Handelskammern, Amtsverschwiegenheit, Meinungsäußerungsfreiheit
Die im ersten Satz des §66 des Handelskammergesetzes - HKG, BGBl. 182/1946 - enthaltenen Worte "und das gesamte Personal" werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1983 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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