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V6/82•Verfassungsgerichtshof V6/82
V6/82Verfassungsgericht17.12.1982
Wiederverlautbarung, Derogation materielle, Straßenverwaltung, Zivilrecht, Wegehaftung
§9 der Anlage zur Kundmachung der Ktn. Landesregierung vom 22. November 1977, Z Verf-417/1/1977, LGBl. für Ktn. 33/1978, über die Wiederverlautbarung des Straßengesetzes 1971, LGBl. für Ktn. 48, in der durch die Gesetze LGBl. 15/1973 und 33/1977 geänderten Fassung, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht anzuwenden.
Der Landeshauptmann von Ktn. ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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