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G74/82•Verfassungsgerichtshof G74/82
G74/82Verfassungsgericht14.12.1982
Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Zivilprozeß, Ausländer, Sicherheitsleistung (für Prozeßkosten), Prozeßkosten
Der zweite Satz im §57 Abs3 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aufhebung unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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