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G34/81•Verfassungsgerichtshof G34/81
G34/81Verfassungsgericht14.10.1982
Kompetenz Bund - Länder Raumplanung, Raumordnung, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Auslegung Verfassungs-, VfGH / Präjudizialität
I. Der zweite Satz der Z3 des §2 Abs6 des Gesetzes vom 23. März 1972 über die Raumordnung im Lande OÖ (Oö. Raumordnungsgesetz - Oö. ROG), LGBl. 18/1972 idF der Nov. LGBl. 15/1977, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1983 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von OÖ ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. §16 Abs12 und §26 Abs4 Oö. ROG werden nicht als verfassungsfassungswidrig aufgehoben.
III. Hinsichtlich des ersten Satzes der Z3 des §2 Abs6 Oö. ROG wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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