Verfassungsgerichtshof G44/80; V24/80; G51/81; V22/81

G44/80; V24/80; G51/81; V22/81Verfassungsgericht09.10.1982

Regest

Rechtsanwälte, Pflichtverteidigung, fair trial, RechtsV, Auslegung verfassungskonforme, Rechtsbegriffe unbestimmte, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Fristsetzung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G44/80,V24/80,G51/81,V22/81

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1982

Spruch

I. 1. Abs1 des §45 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. 96 idF BGBl. 570/1973, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit 30. September 1983 in Kraft.

Frührere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

2. Abs3 des §45 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. 96 idF BGBl. 570/1973, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Der erste Satz des §16 der in der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Vbg. am 5. Juli 1974 beschlossenen Geschäftsordnung für den Ausschuß in der sich aus dem Beschluß der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Vbg. vom 28. November 1974 ergebenden Fassung, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 7. Dezember 1974, Z 017.026-4b/74, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit 30. September 1983 in Kraft.

Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

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