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B3/80•Verfassungsgerichtshof B3/80
B3/80Verfassungsgericht24.09.1982
Fernmelderecht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß am 6. Dezember 1979 in seiner Wohnung 1030 Wien, B-gasse 4b, ein Organ der Post- und Telegraphendirektion für Wien, NÖ und Bgld. eine Sprechfunkanlage der Type ELME/ES 600 G plombiert hat, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
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