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G49/81; V21/81; G128/81; V42/81•Verfassungsgerichtshof G49/81; V21/81; G128/81; V42/81
G49/81; V21/81; G128/81; V42/81Verfassungsgericht02.07.1982
VfGH / Präjudizialität, Bundesminister Bundesministerium, Oberste Organe der Vollziehung, Instanzenzug, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Behördenzuständigkeit, Disziplinarrecht Beamte
1. Als verfassungswidrig werden aufgehoben:
Die Worte "Zur Entscheidung über Berufungen gegen Disziplinarverfügungen und zur Entscheidung über Berufungen gegen Suspendierungen" in §97 Z2, sowie
die Worte "und Berufungsentscheidungen" in §97 Z3, weiters
die Worte "von der Dienstbehörde verfügt wurde, die Disziplinarkommission, wenn sie" in §112 Abs4, und
§132 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333.
Die Aufhebung dieser Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1982 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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