Verfassungsgerichtshof G49/81; V21/81; G128/81; V42/81

G49/81; V21/81; G128/81; V42/81Verfassungsgericht02.07.1982

Regest

VfGH / Präjudizialität, Bundesminister Bundesministerium, Oberste Organe der Vollziehung, Instanzenzug, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Behördenzuständigkeit, Disziplinarrecht Beamte

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G49/81,V21/81,G128/81,V42/81

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1982

Spruch

1. Als verfassungswidrig werden aufgehoben:

Die Worte "Zur Entscheidung über Berufungen gegen Disziplinarverfügungen und zur Entscheidung über Berufungen gegen Suspendierungen" in §97 Z2, sowie

die Worte "und Berufungsentscheidungen" in §97 Z3, weiters

die Worte "von der Dienstbehörde verfügt wurde, die Disziplinarkommission, wenn sie" in §112 Abs4, und

§132 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333.

Die Aufhebung dieser Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1982 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

2. Den weiteren Anträgen des VwGH wird keine Folge gegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.