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V5/82•Verfassungsgerichtshof V5/82
V5/82Verfassungsgericht29.06.1982
Gesundheitswesen, Auslegung, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Berufe freie, VfGH / Prüfungsmaßstab
Die §§2 und 3 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. April 1948, BGBl. 63/1948, betreffend die Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1983 in Kraft.
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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