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B66/81•Verfassungsgerichtshof B66/81
B66/81Verfassungsgericht24.06.1982
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer, Auslegung verfassungskonforme
Die Beschwerdeführer sind durch den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. vom 19. Dezember 1980, GZ GA 11-2193/1/80, soweit mit ihm der Erstbeschwerdeführerin gemäß §8 Abs4 ErbStG Erbschaftssteuer von S 5.000,- und dem Zweitbeschwerdeführer gemäß §14 Abs1 GrEStG Grunderwerbsteuer von S 43.910,- vorgeschrieben wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird daher insoweit aufgehoben.
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