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B412/81•Verfassungsgerichtshof B412/81
B412/81Verfassungsgericht16.06.1982
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Anhaltung, Fremdenpolizei, Schubhaft
Der Beschwerdeführer ist durch die am 14. August 1981 von etwa 08.20 Uhr bis kurz vor 18.00 Uhr über Auftrag der Bundespolizeidirektion Wien erfolgte Anhaltung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Hingegen ist der Beschwerdeführer durch die weitere bis 17. August 1981, 15.00 Uhr, währende Anhaltung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt worden; insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
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