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B183/81•Verfassungsgerichtshof B183/81
B183/81Verfassungsgericht15.06.1982
Finanzverfahren, Vollstreckung (Finanzen), Abgaben Vollstreckung, Pfändung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die von Organen des Finanzamtes Eisenstadt vorgenommene Pfändung von Sparbüchern bei der Beschwerdeführerin am 31. März 1981 richtet.
II. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom 31. März 1981, St. Nr. R 1-360/0376, betreffend Übertragung einer Forderung, wendet.
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