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V18/81•Verfassungsgerichtshof V18/81
V18/81Verfassungsgericht14.06.1982
RechtsV, Bewertung, Betriebsvermögen, Verordnung Kundmachung, VfGH / Prüfungsgegenstand
Der vorletzte Absatz des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 2. Juni 1972, Z 251.756-10/72, AÖFV 213/1972, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Im übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
Der aufgehobene vorletzte Absatz des Erlasses ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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