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G76/12•Verfassungsgerichtshof G76/12
G76/12Verfassungsgericht12.03.2013
Polizei, Sicherheitspolizei, Datenschutz, Privat- und Familienleben, Ermessen, Rechtsbegriffe unbestimmte, Auslegung verfassungskonforme, Determinierungsgebot
I.1. Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl Nr 566/1991, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
§67 Abs1 erster Satz in der Fassung BGBl I Nr 104/2002 sowie §74 Abs1 und 2 in der Stammfassung, BGBl Nr 566/1991.
Die Aufhebung des §67 Abs1 erster Satz leg.cit. tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
2. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II.§73 Abs1 Z4 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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