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U709/12 ua•Verfassungsgerichtshof U709/12 ua
U709/12 uaVerfassungsgericht13.03.2013
Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung
I.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.Die Entscheidung wird – soweit sie die Erstbeschwerdeführerin betrifft – aufgehoben.
2. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Erstbeschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II.1. Die Behandlung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin sowie des Fünftbeschwerdeführers wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin sowie des Fünftbeschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
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