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B518/12•Verfassungsgerichtshof B518/12
B518/12Verfassungsgericht14.03.2013
Rundfunk, Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunkfreiheit, Objektivitätsgebot
I.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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